Vereins­satzung

 

Satzung des Förderkreis
Jazz und Malerei München e.V.

§1- Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Förderkreis Jazz und Malerei München e.V“. Er hat seinen Sitz in München. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2- Zweck und Zielsetzung

1. Der „Förderkreis Jazz und Malerei München e.V." mit Sitz in München verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Jazz und Malerei.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung und Schaffung von Auftritts- und Übungsmöglichkeiten für die Musiker, die Beratung und Schaffung von Ausstellungsmöglichkeiten für die bildenden Künstler.
6. Der Verein führt Konzerte im Jazzclub Unterfahrt und anderen Veranstaltungsorten durch und organisiert auch weitere kulturelle Veranstaltungen aller Art.
7. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

 §3 - Personenkreis

Die Mitgliedschaft kann erworben werden von natürlichen Personen und von juristischen Personen, die sich zu den Grundsätzen des Vereins bekennen.

§4 - Mitglieder

1. Der Verein hat fördernde Mitglieder und ordentliche Mitglieder.
2. Förderndes Mitglied kann jeder Interessierte im Sinne von §3 werden.
3. Ordentliche Mitglieder werden auf in Textform beim Aufsichtsrat gestellten Antrag aus dem Kreis der fördernden Mitglieder von der Mitgliederversammlung gewählt. Nur natürliche Personen können ordentliche Mitglieder werden.
4. Die Mitglieder zahlen einen von der Mitgliederversammlung festgelegten Mindestmitgliedsbeitrag. Den Mitgliedern ist es freigestellt, einen höheren Beitrag zu leisten.
5. Die Mitgliedschaft als förderndes Mitglied wird beim Vorstand beantragt. Nach Eingang des ersten Mitgliedsbeitrages wird vom Vorstand oder dessen Beauftragten der Mitgliedsausweis ausgestellt und ausgehändigt. Die Mitgliedschaft besteht ab Aushändigung des Mitgliedsausweises durch den Vorstand oder dessen Beauftragten.
6. Die Mindestdauer der Mitgliedschaft beträgt sechs Monate.
7. Während ordentliche Mitglieder den Vereinszweck auch durch ihre persönliche Mitwirkung fördern und aktiv an der Vereinsarbeit teilhaben, unterstützen Fördermitglieder die Aufgaben des Vereins durch ihre Mitgliedsbeiträge.

§5 - Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) schriftliche Austrittserklärung,
b) Streichung von der Mitgliederliste,
c) Ausschluss,
d) Kündigung,
e) Tod.
2. Der freiwillige Austritt kann in Textform nach Beendigung der Mindestmitgliedschafts-dauer nach § 4 Nr. 6 ohne Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung jederzeit erfolgen.
3. Kommt ein Mitglied trotz zweimaliger Aufforderung in Textform zur Beitragszahlung nach Fälligkeit an die dem Verein zuletzt mitgeteilte Kontaktadresse mit der Beitragszahlung einen weiteren Monat in Rückstand, so wird das Mitglied von der Mitgliederliste gestrichen.
4. Der Aufsichtsrat ist berechtigt, ein Mitglied aus wichtigen Gründen auszuschließen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein Verhalten des Mitglieds, das in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt, z.B. wenn es dem Ansehen des Vereins und dessen Einrichtungen öffentlich schadet, diskriminierende Auffassungen äußert oder unterstützt, im Jazzclub oder in Veranstaltungen stört, das Eigentum des Vereins mutwillig beschädigt oder sich bei Betreten oder Verlassen des Jazzclubs ruhestörend verhält.
5. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, die Mitgliedschaft einzelner Mitglieder zum Jahresende mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zu kündigen.
6. Im Fall des Austritts/Kündigung des Mitglieds ist der Mitgliedsausweis unverzüglich an den Verein zurückzugeben.
7. Gegen den Entzug der Mitgliedschaft kann die Mitgliederversammlung angerufen werden, die hierüber anlässlich der nächsten Mitgliederversammlung durch Beschluss mit einfacher Mehrheit entscheidet. Die Anrufung hat keine aufschiebende Wirkung.
8. Anteilige Beträge sind nicht zu erstatten.

§6 - Organe

1. Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Aufsichtsrat
c) der Vorstand
2. Die in den Sitzungen/Versammlungen der Organe gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von der*dem jeweiligen Versammlungsleiter*in und Protokollführer*in der Sitzung zu unterschreiben.
3. Die Organmitglieder des Aufsichtsrates und des Vorstands haften nur bei vorsätzlicher und grob fahrlässiger Verletzung der ihnen dem Verein und seinen Mitgliedern gegenüber obliegenden Sorgfaltspflichten und haben insoweit einen Freistellungsanspruch gegenüber dem Verein, sofern die Grenzen über die Höhe der Vergütungen gemäß § 31a BGB eingehalten werden.

§7 - Mitgliederversammlung

1. Die Mitglieder halten jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ab.
2. Sie beteiligt sich an der Diskussion über die grundsätzliche strategische Ausrichtung der Geschäftspolitik. Ihr obliegen insbesondere:
a) Wahl und Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder,
b) Entgegennahme des Jahres- und Finanzberichts des Vorstands sowie des Rechenschaftsberichts des Aufsichtsrats,
c) Entlastung des Aufsichtsrats,
d) Festsetzung des jeweils zum 01. Februar fälligen Mitgliedsbeitrages, dessen Mindesthöhe für aktive und fördernde Mitglieder sowie juristische Personen unterschiedlich angesetzt werden kann,
e) die Entscheidung über vom Aufsichtsrat oder dem Vorstand vorgelegte Anträge,
f) den Aufsichtsrat bindende Einzelweisungen mit satzungsändernder Mehrheit,
g) Änderung der Satzung,
h) Auflösung des Vereins.
3. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens 14 Tage vor Eröffnung vom Aufsichtsrat durch Aushang mit der Tagesordnung im Jazzclub Unterfahrt einberufen. Ergänzend wird die Einladung mit der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor Eröffnung an die zuletzt bekannte E-Mailadresse aller Mitglieder gesandt.
4. Außerordentliche Versammlungen können von mindestens 5% aller Mitglieder oder 25% der ordentlichen Mitglieder verlangt werden. Die außerordentliche Versammlung wird mindestens drei Tage vor Eröffnung vom Aufsichtsrat durch Aushang mit Begründung und Tagesordnung im Jazzclub Unterfahrt einberufen. Ergänzend wird die Einladung mindestens 3 Tage vor Eröffnung mit Begründung und Tagesordnung an die zuletzt bekannte E-Mailadresse aller Mitglieder gesandt. 5. Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder, die bereits zum Zeitpunkt der Einladung zur Mitgliederversammlung seit mindestens zwei Monaten ordentliches Mitglied sind. Eine Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.
6. Eine Versammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist und mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Zu Anfang einer Versammlung werden ein Versammlungsleiter und ein Protokollführer gewählt. Die Beschlüsse einer Versammlung sind schriftlich niederzulegen, vom Protokollführer und vom Aufsichtsratsvorsitzenden zu unterzeichnen, innerhalb von 14 Tagen im Jazzclub Unterfahrt auszuhängen und den ordentlichen Mitgliedern innerhalb von 14 Tagen an die zuletzt benannte E-Mailadresse zu senden. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind für alle Mitglieder des Vereins bindend.
7. Teilnahmeberechtigt an den Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder. 8. Bei Aufsichtsratswahlen ist den Mitgliedern zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt zu geben, wenn Amtsinhaber für eine erneute Wahlperiode zur Verfügung stehen. Als Mitglied des Aufsichtsrates kann gewählt werden, wer ordentliches Mitglied des Vereins ist und mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Aufsichtsrat als Kandidat*in schriftlich vorgeschlagen worden ist. Der Aufsichtsrat hat nach Ablauf der Vorschlagsfrist die Mitglieder von der Kandidat*innenbenennung zu informieren.

§8 - Aufsichtsrat

1. Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens fünf, maximal sieben ordentlichen Vereinsmitgliedern und ist ehrenamtlich tätig. Im Aufsichtsrat soll fachspezifische, juristische und ökonomische Kompetenz vertreten sein. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Förderkreises Jazz und Malerei München e.V., sowie Mitglieder des Vorstandes sind nicht wählbar. Geschäfte zwischen dem Verein und Aufsichtsratsmitgliedern sowie diesen nahe stehenden Dritten oder Geschäftspartnern bedürfen der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrats. Die Übernahme und die Ausübung von Funktionen in branchenähnlichen Einrichtungen durch einzelne Aufsichtsratsmitglieder bedürfen ebenfalls der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrats.
2. Der Aufsichtsrat wird gemeinsam für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Zuordnung der Funktion des Aufsichtsratsvorsitzenden kann der internen Beschlussfassung des Aufsichtsrats überlassen und von diesem mit 2/3-Mehrheitsbeschluss auch neu geregelt werden. Die Aufsichtsratsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt; Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied vorzeitig aus, so bleibt die Beschlussfähigkeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung unberührt, bei der eine Nachwahl für die restliche Amtsperiode erfolgt.
3. Der Aufsichtsrat überwacht, begleitet und unterstützt die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter sich verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen. Er kann aus seinem Kreis Personen benennen, die sich in besonderem Maße vereinsspezifischen Anliegen annehmen, etwa der Nachwuchsförderung, der Ausstellungsgestaltung oder der technischen Ausstattung. Er ist für die Kontrolle des Vorstandes im Interesse des Vereins verantwortlich. Er kann durch Beschluss jederzeit Auskünfte und Berichte in allen wesentlichen Angelegenheiten von dem Vorstand verlangen und hierzu selbst oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder des Aufsichtsrats oder sachverständige Dritte alle Unterlagen des Vereins einsehen und prüfen. Der Aufsichtsrat ist unter anderem zuständig für:
a) Berufung und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
b) Ausgestaltung der vertraglichen Regelungen mit den Vorstandsmitgliedern,
c) Vertretung des Vereins gegenüber dem Vorstand bei allen rechtlichen Angelegenheiten durch zwei seiner Mitglieder,
d) Beschlussfassung über den Jahresabschluss,
e) Mitwirkung und Beschlussfassung über die strategische Planung und Ausrichtung des Vereins,
f) Beratung und Beschlussfassung über die inhaltliche und wirtschaftliche Jahresplanung,
g) Beratung des Vorstands in allen Fragen von Belang, z. B. Programmgestaltung, rechtliche Fragen, Personalfragen, konzeptuelle Fragen,
h) Zustimmung zur Geschäftsordnung des Vorstandes,
i) Zustimmung zu besonderen Geschäften, die den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb übersteigen, z. B. Grundstücksgeschäfte, Darlehensaufnahmen,
j) Zustimmung zu Geschäften zwischen dem Verein und einem Vorstandsmitglied sowie diesen nahe stehenden Dritten oder Geschäftspartner*innen. 4. Der Aufsichtsrat entscheidet mit mindestens drei Stimmen. Aufsichtsratsbeschlüsse können auch auf dem Wege schriftlicher oder elektronischer Stimmabgabe, mit Fax oder E-Mail, sowie im Rahmen einer Video-/ Telefonkonferenz oder diesbezüglicher Zuschaltung Abwesender bei Aufsichtsratssitzungen herbeigeführt werden.
5. Der Aufsichtsrat tritt jeweils bei Bedarf, mindestens aber sechsmal im Jahr mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen zusammen, auf die mit Zustimmung aller Aufsichtsratsmitglieder verzichtet werden kann. Er soll die Wirksamkeit der geleisteten Arbeit regelmäßig überprüfen und hierbei die Grundsätze der Corporate Governance berücksichtigen.

§9 - Vorstand

1. Der Vorstand im Sinne des §26 BGB wird haupt-, neben- oder ehrenamtlich tätig. Er wird jeweils befristet für die Dauer von bis zu 5 Jahren berufen. Soweit der Vorstand haupt- oder nebenamtlich tätig wird, kann er eine angemessene Vergütung erhalten.
2. Der Vorstand besteht aus bis zu drei Vorstandsmitgliedern.
3. Besteht der Vorstand aus mehreren Mitgliedern, ist jeder zur Vertretung des Vereins nach außen hin mit Einzelzeichnung berechtigt. Im Innenverhältnis muss zu Geschäften, die den gewöhnlichen Rahmen des Geschäftsbetriebes übersteigen, die Zustimmung des Aufsichtsrates eingeholt werden. Geschäfte zwischen dem Verein und einem Vorstandsmitglied sowie diesen nahe stehenden Dritten oder Geschäftspartner*innen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates.
4. Die Anzahl der Vorstandsmitglieder, die Dauer der Berufungsfristen, die Höhe der Vergütung und die weiteren rechtlichen Vereinbarungen werden vom Aufsichtsrat festgelegt.
5. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der anderen Ver¬einsorgane und ist zuständig für die fachliche und wirtschaftliche Entwicklung des Vereins. Ihm obliegt weiterhin die
a) Vorbereitung der Beschlussgegenstände des Aufsichtsrats, b) Berichterstattung gegenüber dem Aufsichtsrat auf der Grundlage aussagekräftiger Unterlagen, c) zeitnahe Aufstellung des Jahresabschlusses, d) Sorge für ein adäquates Risiko- und Qualitätsmanagement, e) Rechtliche Außenvertretung und repräsentative Außenvertretung im Tagesgeschäft. 6. Über wesentliche unvorhergesehene Vorkommnisse hat der Vorstand außerhalb der turnusmäßigen Sitzun¬gen allen Aufsichtsratsmitgliedern un¬verzüglich ausführlich zu berichten. 7. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§10 - Besonderer Vertreter

Der Verein kann eine(n) besonderen Vertreter(in) nach § 30 BGB zur Wahrnehmung der wirtschaftlichen, verwaltungsmäßigen und personellen Angelegenheiten des Vereins berufen. Die Berufung und Abberufung erfolgen durch den Aufsichtsrat.

§11 - Wahlen und Abstimmungen

1. Die Wahl des Aufsichtsrates ist grundsätzlich geheim.
2. Bei allen Wahlen und Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung ein anderes Mehrheitserfordernis bestimmt.
3. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins können nur mit 2/3-Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
4. Zur Aufnahme bzw. Entlassung ordentlicher Mitglieder ist die einfache Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
5. Sofern nach 3. die erforderliche Mehrheit nicht zustande kommt, ist der Aufsichtsrat verpflichtet, innerhalb vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, bei der mit einfacher Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder über diesen Beschlussgegenstand beschlossen werden kann. Hierauf hat der Aufsichtsrat in seinem Aushang und in seinem E-Mail an die Mitglieder nach § 7 Nr. 3 hinzuweisen.

§12 - Kassenprüfer

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt für das kommende Geschäftsjahr mindestens zwei Kassenprüfer.
2. Die Kassenprüfer haben jederzeit Einblick in die Kassenführung und die jeweils gültigen Geschäftsordnungen der Vereinsorgane. Sie prüfen zum Ende jedes Geschäftsjahres die Kassenführung.
3. Die Kassenprüfer legen auf der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht vor. Erst danach kann die Entlastung des bestehenden Aufsichtsrates erfolgen.

§13 - Rücklagen

Der Verein bildet soweit als möglich Rücklagen für kulturelle Veranstaltungen und einnahmeschwache Zeiten.

§14 - Auflösung und Anfall des Vereinsvermögens

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen an mucjazz – Münchner Verein zur Förderung von Jazz e.V. mit Sitz in München, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§15 - Beteiligung des Finanzamtes

Satzungsänderungen werden nur nach vorheriger Absprache mit dem zuständigen Finanzamt vorgenommen.

München, August 1980; Änderungen 26. September 1980, 18. April 2005, 4. November 2019 (Eingetragen am 18.02.2020)

Satzung als PDF zum Download

 

MITGLIEDER­VERSAMMLUNG
2023

Die Mitgliederversammlung findet am 4.12. 2023 um 19 Uhr statt. Wir werden die Mitgliederversammlung hybrid durchführen und informieren alle Mitglieder per E-Mail. Sollten Sie keine E-Mails erhalten haben, nennen Sie uns bitte Ihre aktuelle E-Mail-Adresse an membership@unterfahrt.de.

 

Ich will ein Teil der Unterfahrt werden.
Als Mitglied des Förderkreis Jazz und Malerei München e.V. fördern Sie den Jazz in München.

Login